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DaDa schrieb am 13.1. 2009 um 11:16:12 Uhr über

Frequenz

Gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1190) bedarf
jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung. Bei der Zuteilung von Bodenfunkstellen
ist § 57 Abs. 5 zu beachten.
Gemäß § 55 Abs. 1 TKG erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes.
Um technischen Fortschritt zu ermöglichen und internationale Harmonisierungsentscheidungen
zeitnah umzusetzen, sind in den Frequenznutzungsplan nur Rahmenbedingungen
aufgenommen worden, die eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung gewährleisten.
Zur Konkretisierung des Frequenznutzungsplanes und zur Gewährleistung einer einheitlichen
Verwaltungspraxis gibt es die Verwaltungsvorschrift für den Flugfunkdienst (VVFlufu). Sie
enthält nationale und internationale funkanwendungsspezifische Regelungen sowie Bestimmungen,
die im Frequenzzuteilungsverfahren für den Flugfunkdienst beachtet werden müssen.
Die International Civil Aviation Organizsation (ICAO) regelt auf weltweiter Basis Angelegenheiten
des Luftverkehrs. Diese internationale Organisation ist vergleichbar mit der ITU im Telekommunikationsbereich.
In ANNEX 10 der „Convention on Civil Aviation (Chicago 1944)“ hat
die ICAO Rahmenbedingungen für verschiedene Funkanwendungen in der Luftfahrt festgelegt.
Diese Rahmenbedingungen müssen von den Mitgliedsstaaten der ICAO in Eigenverantwortung
umgesetzt werden, d.h. entsprechende technische Forderungen an die Geräte müssen formuliert
werden.
In USA existiert für diese Aufgabe die Radio Technical Commission for Aeronautics (RTCA).
Üblicherweise wenden praktisch alle Staaten der Erde die Spezifikationen der RTCA an, wenn
nicht eigene vorliegen.
In Europa existiert seit mehreren Jahren die Joint Aviation Authorities (JAA). Dieser freiwillige
Zusammenschluss vieler europäischer Luftfahrtbehörden formuliert in den Joint Technical
Standard Orders (JTSOs) die technischen Anforderungen an Luftfahrtgerät.
DasGesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)“ gilt nach §
1 Abs. 3 Satz 5 nicht für Flugfunk- und Flugnavigationsfunkgeräte an Bord von Luftfahrzeugen
der Zivilluftfahrt.
Diese Geräte werden vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen. Als Grundlage für die
Zulassung dient dem LBA der Nachweis der Übereinstimmung mit den Forderungen der JAA.
Voraussetzung für die Frequenzzuteilung einer Luftfunkstelle durch die Reg TP ist die Verwendung
von zugelassenen Funkgeräten, was durch die Angabe der JTSO – Nummer nachgewiesen
wird.
Das FTEG nimmt die Bodenfunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes nicht von seinen Reglungen
aus. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat, basierend auf
dem Luftfahrtgesetz, dieVerordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung
und Betrieb von Anlagen für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und
Geräte-Musterzulassungs-Verordnung – FSMusterzulV) erlassen. Hierin wird die Deutsche
Flugsicherung (DFS) mit der Zulassung einschlägiger Geräte beauftragt und festgelegt, dass
nur Geräte für die Flugsicherung betrieben werden dürfen, die über eine DFS-Zulassung und
eine Frequenzzuteilung der Reg TP verfügen.
Europäische Normen für Bodenfunkstellen des Flugfunks werden beim European Telecommunication
Standards Institute (ETSI) erstellt.
RegTP 227 4 VVFlufu
Seit Herbst 2002 existiert die European Aviation Safety Agency (EASA), die Ihren Wirkbetrieb
ab Herbst 2003 aufnehmen wird. Diese EU-Organisation wird die Aufgaben der JAA für die
Europäische Union übernehmen und ausweiten.
Sie wird EU-weit bindende Vorschriften für die europäische Luftfahrt herausgeben.
Für den Flugfunksektor ist davon auszugehen, dass zunächst die derzeitig gültigen JTSO’s
inhaltlich in europäisches Recht überführt werden, ebenso etwaige ETSI Normen.


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