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D.W. schrieb am 28.3. 2001 um 13:26:39 Uhr über

Wetterbericht

1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie
möglich zu halten sind.

(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der
Vergütung wird vom Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls erhöht auf Grund
des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund
internationaler Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für Daten, Produkte und
Spezialdienstleistungen.

(2a) Leistungen des Deutschen Wetterdienstes an die Länder im Rahmen des § 4 Abs. 4 sind entgeltfrei.

(3) Für die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes, die für die Luftfahrt gemäß den Richtlinien und Empfehlungen der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) erbracht werden, werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung
über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und
Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über die
Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und
Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629) in der jeweils geltenden
Fassung erhoben.

(4) Die Preise für Spezialdienstleistungen, die über Grundleistungen hinausgehen, sind so zu kalkulieren, daß ein positiver
Gesamtdeckungsbeitrag erreicht wird. Die Preise für Daten und Produkte sind vollständig Bestandteil dieser Kalkulation.


(5) Der Umfang der Grundleistungen und Kriterien zur Ermäßigung werden im Rahmen der Zielvorgaben nach § 2 Satz 2
nach Anhörung des Bund- Länder-Beirates festgelegt.

(6) Im Sinne des Absatzes 2 sind

1.meteorologische Daten das unmittelbare Ergebnis der unterschiedlichen Meß- und Beobachtungssysteme;


2.meteorologische Produkte bearbeitete meteorologische Daten. Sie entstehen entweder manuell oder durch
Eingabe in computergesteuerte Verfahren. Für ihre Interpretation ist grundsätzlich meteorologisches Fachwissen
erforderlich;


3.meteorologische Spezialdienstleistungen die Weiterverarbeitung von Daten und Produkten. Sie dienen der
Erfüllung spezieller Anforderungen von Kunden und Nutzern;


4.Dienstleistungen Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen, die der Deutsche Wetterdienst an Dritte abgibt.



(7) Der Deutsche Wetterdienst ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den
Absätzen 2 und 4 durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen.



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